PowerPellets Vertriebs GmbH & Co.KG
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Konzeption und
Programmierung:
PowerPellets Vertriebs GmbH & Co.KG
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der PowerPellets Vertriebs GmbH & Co.KG
1. Geltungsbereich, Sonderbedingungen
Sämtlichen Lieferungen und Leistungen der Firma PPV die folgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde. Für Leistungen und Lieferungen, die den ADSp unterliegen, gelten die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen ebenfalls. Sollten die folgenden
Geschäftsbedingungen von den ADSp
abweichende Regelungen enthalten, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen
vorrangig.
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller
Lieferverträge. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des
Käufers, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von
der Firma PPV anerkannt werden. Bereits jetzt wird der Anwendung und der
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprochen.
Abweichend von § 29 ADSp
ist die Firma PPV nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber es ausdrücklich
verlangt, die Schäden, die dem Auftraggeber durch die Firma PPV bei den Ausführungen
des Auftrags erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des
Auftraggebers soweit wie möglich zu versichern. Nur für den Fall, dass ein
Auftraggeber der Firma PPV schriftlich und ausdrücklich mitteilt, dass eine
Versicherung gemäß § 29 ff. ADSp
abzuschließen ist, erfolgt so weit als möglich der Abschluss einer
entsprechenden Versicherung durch die Firma PPV gemäß dieser Vorschriften.
2. Angebot und
Vertragsabschluss
Angebote der Firma PPV erfolgen stets freibleibend und sind damit nicht
bindend. Die der Firma PPV erteilten Aufträge und gemachten Angebote bedürfen
zum rechtsgültigen Vertragsschluss der schriftlichen Bestätigung durch die
Firma PPV . Bei der Lieferung von Massengütern erfolgt die Preis- und
Mengenberechnung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Preislisten der Firma PPV, handelsüblichen und / oder gesetzlichen
Bemessungsfaktoren, insbesondere nach dem Umsatzsteuergesetz.
3. Preise
Die Preise der Firma PPV enthalten eine Lieferung frei Haus, bzw. im Silo
eingeblasen. Als zugrunde zu legende Einblaszeit bzw. Abladezeit gilt maximal
eine Stunde. Die darüberhinausgehenden
Zeiten sind gesondert vom Käufer zu entgelten. Sollten sich in einem Zeitraum
von zwei Monaten zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung
Kostensteigerungen ergeben, so ist die Firma PPV berechtigt, die Preise um die
eingetretenen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Kostensteigerungen sind
insbesondere Steigerungen von Lohn- und Materialkosten, Änderungen von Steuern,
Zöllen, sonstigen Lasten und Aufwendungen.
4. Lieferungen
Alle Sendungen (auch Rücksendungen) im Rahmen von Handelsgeschäften erfolgen
auf Rechnung und Gefahr der Firma PPV .
Die Firma PPV ist zu Teillieferungen berechtigt. Die volle Ausnutzung des
Ladegewichts beziehungsweise der Ladefähigkeit des jeweiligen Transportmittels
behält sich die Firma PPV vor.
Der Lieferungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit den Fahrzeugen der Firma PPV zu
erreichen ist. Zufahrtswege müssen für einen Transport durch LKW mit einem
maximalen Gesamtgewicht von 40 to zugelassen und geeignet sein. Die Lieferung
darf mit befreiender Wirkung an jede anwesende Person aus dem Geschäftsbetrieb
des Empfängers erfolgen.
Sofern nicht seitens der Firma PPV eine ausdrücklich genaue Lieferzeit
schriftlich mitgeteilt wird, handelt es sich bei sämtlichen Lieferangaben der
Firma PPV um Circa-Angaben,
die nicht verbindlich sind. Sämtliche Lieferangaben erfolgen unter dem
Vorbehalt, dass die Firma PPV selbst fristgerecht beliefert wird.
Sollte die Firma PPV eine Lieferung aufgrund von höherer Gewalt,
Naturkatastrophen, Kriegsereignissen oder unverschuldeter Betriebsstörungen
sowohl im eigenem Betrieb als auch in Drittbetrieben nicht möglich sein, so
verlängert sich die Lieferungsfrist, soweit eine Lieferzeit fest vereinbart
wurde, um die Dauer der Verhinderung.
Die Firma PPV behält sich vor, Liefermengen abweichend vom erteilten Auftrag um
15 % zu überschreiten oder zu unterschreiten.
Im Falle einer entsprechenden Fehlmenge erfolgt eine entsprechende Abrechnung
durch die Firma PPV. Bei einer Überschreitung von 15 % der Liefermengen ist der
Empfänger zu einer Abnahme verpflichtet. Weiter ist der Empfänger zur Bezahlung
dieser Überschreitung verpflichtet.
Bei der Annahme von Kleinaufträgen ist die Firma PPV berechtigt, eine
Mindestkostenpauschale in Rechnung zu stellen. Dem Käufer ist das Recht
unbenommen, geringere Kosten der Firma PPV nachzuweisen.
Die Liefergrenze bei privaten Kunden bei Palettenware ist die Bordsteinkante,
bei einer losen Anlieferung mittels Silo LKW ist es die Kupplung in der
Hauswand. Für Schäden am Lagerraum wird nicht gehaftet. Das Einblasen erfolgt,
soweit möglich mit Absauggebläse, es kann kurzzeitig zu einem
Differenzüberdruck von 0,2 bar kommen. Die Statik des Lagers hat dies zu
berücksichtigen. Die Lieferung erfolgt ausschließlich in geeignete Behältnisse.
Für die Eignung der zu befüllenden Anlage und des Behältnisses haftet der
Käufer.
5. Sicherungen
Die von der Firma PPV gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür
vorgesehenen Wechsel und Schecks das Eigentum der Firma PPV. Zahlungen werden
auf die ältesten Forderungen der Firma PPV angerechnet.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt belieferten Waren, im
Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes, zu verarbeiten und zu
veräußern, bzw. zur Erbringung einer Lieferung und Leistung zu verbrauchen. Im
Falle der Veräußerung oder des Verbrauches zur Erbringung einer Lieferung und
Leistung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind sich die
Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer bereits im Voraus seine
Entgeltforderungen aus der Weiterveräußerung oder der Erbringung der Lieferung
und Leistung gegenüber den Endabnehmern an die Firma PPV abtritt. Soweit vom
Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verarbeitet werden, sind
sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Verarbeitung für die Firma
PPV erfolgt. In diesem Falle erwirbt die PPV Eigentum an der neu hergestellten
Sache gemäß § 950 BGB.
Im Falle der Verarbeitung wird die Firma PPV Eigentümerin entsprechend des
Anteils ihrer gelieferten Waren an der neu hergestellten Sache.
Im Falle der Veräußerung der hergestellten Sache sind sich die Vertragsparteien
einig, dass Entgeltforderungen des Käufers gegenüber den Endabnehmern für
Lieferung und Verkauf der neu hergestellten Sache in Höhe des Wertes der
gelieferten Sache im Voraus an die Firma PPV abgetreten wird. Der Käufer ist
nicht berechtigt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware
oder die aus dieser neu hergestellten Sachen zur Sicherheit zu übereignen oder
zu verpfänden. Werden die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder
neu hergestellten Sachen beim Käufer durch Dritte gepfändet oder beschlagnahmt,
so hat der Käufer die Firma PPV sofort schriftlich zu benachrichtigen.
Mit Vertragsabschluss tritt der Lieferungsempfänger seine Entgeltforderungen im
Voraus ab, die Firma PPV nimmt diese Abtretung an.
Im
Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder
Weiterveräußerung der aus den von der Firma PPV gelieferten Waren neu
hergestellten Sachen ist der Käufer auf Verlangen der Firma PPV verpflichtet,
seine Entgeltforderungen gegen Endabnehmer einzeln nachzuweisen und den
Endabnehmern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben
mit der Aufforderung verbunden, an die Firma PPV zu zahlen. Die Firma PPV ist
ebenfalls berechtigt, den Endabnehmern die erfolgte Abtretung zwischen ihr und
dem Käufer mitzuteilen und die Entgeltforderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Übersteigen die im Voraus abgetretenen Forderungen 20 % des gesicherten Anspruchs,
so gibt die Firma PPV in dieser Höhe ihre Sicherheiten frei, wenn der Käufer
zur Freigabe auffordert.
6. Zahlungen
Die Rechnungen der Firma PPV sind zahlbar, soweit zwischen den Vertragsparteien
keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Tagen,
ausgehend vom Rechnungsdatum.
Soweit die Firma PPV Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechen
entgegennimmt, so erfolgt die Annahme nur erfüllenshalber. Die Firma PPV ist allerdings nicht
zur Annahme von Wechseln verpflichtet. Bei einem Zahlungsverzug des Käufers ist
die Firma PPV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten bei
Privatkunden und 8% Punkten bei Geschäftskunden über dem zum Zeitpunkt des
Eintritts des Verzuges geltenden jeweiligen Basiszins der EUZB zu berechnen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenforderung ist von der Firma PPV anerkannt, unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
Erfüllungswährung der Zahlungen an die Firma PPV ist der EURO.
7.
Gewährleistungsbestimmungen
Der Käufer hat die von der Firma PPV gelieferte Ware unverzüglich bei der
Anlieferung zu untersuchen. Der Käufer hat alle offensichtlichen Mängel,
Fehlmengen von mehr als 15 %, Über- oder Unterschreitung oder Falschlieferungen
binnen von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der Firma PPV
anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Ihrer Entdeckung,
spätestens aber vor Ablauf von sechs Monaten seit der Anlieferung, schriftlich
gegenüber der Firma PPV geltend zu machen. Kommt der Käufer den vorgenannten
Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des §
459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Firma PPV unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche auf ihre Kosten eine Ersatzlieferung oder
Nachbesserung vornehmen. Hierbei steht der Firma PPV ein Wahlrecht zwischen
Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu. Schlagen zwei Versuche der
Ersatzlieferung oder Nachbesserung durch die Firma PPV fehl, so kann der Käufer
nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung des Vertrages verlangen.
Schadensansprüche des Käufers nach §§ 463, 480 Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen,
es sei denn, es wurden von der Firma PPV Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs.
2 BGB bei der zu liefernden Ware zugesichert.
Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart sein.
Eigenschaften von Proben und Mustern gelten nicht als zugesichert. § 494 BGB
ist ausgeschlossen.
Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind
sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Verzug und
Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiven
Vertragsverletzung, unerlaubten Handlungen) sowohl gegenüber der Firma PPV als
auch gegenüber deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, die
Schadensersatzansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Firma PPV oder der genannten Personen.
Soweit die Firma PPV zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist der Schaden durch
den Käufer nachzuweisen.
8. Rücktritt
Werden der Firma PPV nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditfähigkeit / -würdigkeit des Käufers betreffen und herabmindern,
so ist die Firma PPV zur Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist nach
der Rücktrittserklärung der Firma PPV verpflichtet, unverzüglich nach
Aufforderung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren herauszugeben. Im
Falle der Verarbeitung ist der Käufer ebenfalls verpflichtet, die neu
hergestellte Sache nach Aufforderung durch die Firma PPV an diese
herauszugeben.
Im Falle des Rücktritts ist die Firma PPV berechtigt, 10 % des vereinbarten
Preises für die Lieferung als Aufwendungsersatz zu verlangen. Es steht dem
Käufer frei, niedrigere Aufwendungen seitens der Firma PPV nachzuweisen.
Die Firma PPV ist weiter zum Rücktritt berechtigt, wenn sie zur Abwicklung des Vertrages
ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, aber vom Lieferanten nicht fristgerecht
beliefert wird. In diesem Falle erklärt die Firma PPV den Rücktritt
unverzüglich, sofern sie von ihrem Rücktrittsrecht gegenüber dem Käufer
Gebrauch machen will. Sollte der Firma PPV aufgrund der unter 4. genannten
unverschuldeten Leistungsverzögerungen eine Lieferung nicht möglich sein, so
ist die Firma PPV ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
9. Annahmeverzug
Nimmt der Käufer die von der Firma PPV gelieferten Waren nicht an, so hat die
Firma PPV während des Annahmeverzuges des Käufers nur Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Gattungsschulden geht mit Annahmeverzug die
Leistungsgefahr auf den Käufer über.
10. Pfändungen
Der Käufer hat Pfändungen und Zwangsvollstreckungen Dritter, bezogen auf die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder aus diesen neu hergestellten
Sachen, unverzüglich der Firma PPV mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet,
Gläubiger auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum der Firma PPV
hinzuweisen.
11. Änderungen
Werden die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche
Vereinbarungen von der Firma PPV teilweise abgeändert, so bleiben die übrigen
Bedingungen gültig. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder
teilweise nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht
berührt.
12. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie der Gerichtsstand
ist Olsberg.
Für jegliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland maßgebend und anzuwenden